Der Mieter kann die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung iSd § 553 Abs 1 Satz 1 dt BGB hat. Kein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung einer Wohnung ist gegeben, wenn er durch die Untervermietung einen Gewinn erzielt, der über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgeht. BGH 28. 1. 2026, VIII ZR 228/23.

