In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass sich die Abgrenzung zwischen einer (genehmigungspflichtigen) Kündigung nach § 121 Z 1 ArbVG und einer (gemäß § 120 Abs 3 ArbVG genehmigungsfreien) Kündigung eines BR-Mitglieds danach richtet, ob die Betriebseinstellung bereits vollzogen ist. Solange noch Arbeitsverhältnisse, wenn auch nur mit besonders bestandgeschützten Mitarbeitern, aufrecht sind, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Betriebsidentität durch "Wegfall der Belegschaft" geendet habe. OGH 18. 12. 2025, 9 ObA 74/25k.

