Das im Dezember parlamentarisch beschlossene AbgÄG 20251 umfasst 60 Seiten Gesetzestext, wobei davon fast 20 Seiten auf das TabakmonopolG und das TabakStG2 entfallen. Ansonsten enthält das AbgÄG 2025 vor allem steuertechnische Maßnahmen; eine eher unscheinbar wirkende Änderung in § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG betrifft die fiktiven Anschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage bei Gebäuden (des Altvermögens). Die auf den ersten Blick begünstigend wirkenden fiktiven Anschaffungskosten dürften künftig an praktischer Bedeutung verlieren.

