Vorteile aus einer Aktienoption, die in einem Veranlassungszusammenhang mit einem Dienstverhältnis eingeräumt wird, sind als Einkünfte aus diesem Dienstverhältnis zu erfassen. Mit der Ausübung der - auch frei übertragbaren - Option fließt dem Dienstnehmer ein steuerpflichtiger Vorteil zu. - VwGH 22. 10. 2025, Ra 2024/15/0083.

