Auch ein für nur kurze Dauer eingeräumtes Fruchtgenussrecht kann zur Einkünftezurechnung an die Fruchtgenussberechtigte führen. Die Fruchtgenussberechtigte muss aber in die Lage versetzt sein, entsprechende Vermietungsleistungen zu erbringen. - VwGH 21. 10. 2025, Ro 2024/15/0013.
Ende 2000 hatte die Mutter ihrem Sohn ua vier Wohnungen und eine Garconniere übereignet, die von der Mutter zumindest seit 1988 an Dauermieter vermietet worden waren.

