RL 2011/7/EU : Art 1, Art 2
RL 93/13/EWG : Art 2
Der Umstand, dass eine natürliche Person die Dienste eines Rechtsanwalts zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch genommen hat, deren Mitgründer, Gesellschafter und Geschäftsführer sie werden sollte, reicht für sich genommen nicht aus, um diese Person als "Unternehmen" und folglich das Rechtsgeschäft mit dem Rechtsanwalt als "Geschäftsverkehr" iSd Art 2 Nr 1 und 3 RL 2011/7/EU [zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr; ZahlungsverzugRL] einzustufen.

