ÖffnungszeitenG 2003: § 2
Von den Bestimmungen des ÖffnungszeitenG 2003 ausgenommen ist gem dessen § 2 Z 1 "die Warenabgabe aus Automaten".
Ausgehend vom Wortlaut des § 2 Z 1 ÖffnungsZG 2003 und unter Berücksichtigung des Zwecks von Öffnungszeitenregelungen ist unter der "Warenabgabe aus Automaten" iSd § 2 Z 1 ÖffnungsZG 2003 der Verkauf von Waren zu verstehen, der von den Kunden selbstständig ohne Zutun des Verkäufers bzw von dessen Arbeitnehmern abgewickelt wird und bei dem die Auswahl der Waren sowie deren Ausgabe und die Bezahlung über technisch-automatisierte Vorgänge erfolgen. Schon aufgrund der automatisierten Vorgänge und wegen der Abwesenheit von Arbeitnehmern während des Verkaufsvorgangs ist bei einer Warenabgabe aus Automaten weiters das angebotene Warensortiment typischerweise hinsichtlich spezifischer Produktausgestaltungen begrenzt (etwa im Hinblick auf die Mengeneinheiten, in denen die Waren gekauft werden können).

