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Bindung an federführende Aufsichtsbehörde

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2025/632RdW 2025, 825 Heft 12 v. 9.12.2025

DSGVO: Art 60

Für Fälle wie hier (Beschwerde einer betroffenen Person bei der österreichische Datenschutzbehörde gegen eine in Deutschland ansässige Gesellschaft) regelt Art 60 DSGVO das Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der "federführenden Aufsichtsbehörde" (Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Verantwortlichen bzw Auftragsverarbeiters) und "den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden". Die federführende Aufsichtsbehörde übernimmt als zentrale Stelle die Leitung des Verfahrens und hat sich insb darum zu bemühen, einen Konsens zu erzielen. Hierzu legt sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gem Art 60 Abs 3 DSGVO einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten Rechnung. Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Einspruch gegen den Beschlussentwurf ein, gelten die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden nach Art 60 Abs 6 DSGVO als mit dem Beschlussentwurf einverstanden und sind an ihn gebunden. Ist eine Beschwerde abzulehnen oder abzuweisen (wie hier), ist es gem Art 60 Abs 8 DSGVO Sache der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, den Beschluss zu erlassen und dem Bf und Verantwortlichen mitzuteilen.

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