ABGB: § 1435
IO: §§ 12, 123a
Im vorliegenden Fall hat die Drittschuldnerin an die Drittgläubigerin geleistet, obwohl deren exekutives Pfandrecht am Kontoguthaben infolge Insolvenzeröffnung über den Verpflichteten nach § 12 Abs 1 IO erloschen ist. In der Folge wurde die Drittschuldnerin vom Masseverwalter ein weiteres Mal (betr den Betrag, der sich zum Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am Konto befand) in Anspruch genommen (im Zeitpunkt der Überweisung wies das Konto des Verpflichteten kein Guthaben mehr auf) und danach das Insolvenzverfahren gem § 123a IO aufgehoben (Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht hinreichend).

