IO: §§ 84, 89, 117, 118, 259
Gemäß § 117 Abs 1 Z 3 IO bedarf die freiwillige Veräußerung oder Verpachtung einer unbeweglichen Sache ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstands der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichts. Nach § 118 Abs 1 IO hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern, und das Ergebnis oder die einer solchen Äußerung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht mitzuteilen.

