ZPO: §§ 500, 502
Der Kl begehrt die Zahlung von 2.800 € als Ersatz und Ausgleich für einen immateriellen Schaden infolge rechtswidriger Datenverarbeitung nach Art 82 DSGVO und wegen einer Verletzung seines Rechts am eigenen Bild. Die Revision gegen die Bestätigung der Abweisung seiner Klage ist gem § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

