ABGB: §§ 880a, 1295, 1298, 1346, 1347
IO: § 18
Bei einer "harten" Patronatserklärung erwirbt zwar der Erklärungsempfänger - die Kreditgeberin (hier Kl) - den Anspruch aus der Patronatserklärung gegen den Patron. Der Anspruch ist aber nur auf die Ausstattung des Protegés (Kreditnehmer - hier GmbH) gerichtet. Anders als bei klassischen Personalsicherheiten, wie Bürgschaft, Garantie oder Schuldbeitritt, übernimmt der Patron - dem Wortlaut der Erklärung nach - keine direkte Einstandspflicht für fremde Schulden. Der Kreditgeber hat als Empfänger der Patronatserklärung daher grds keinen direkten Zahlungsanspruch gegen den Patron.

