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"Harte" Patronatserklärung - Insolvenz des Kreditnehmers

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2025/612RdW 2025, 811 Heft 12 v. 9.12.2025

ABGB: §§ 880a, 1295, 1298, 1346, 1347

IO: § 18

Bei einer "harten" Patronatserklärung erwirbt zwar der Erklärungsempfänger - die Kreditgeberin (hier Kl) - den Anspruch aus der Patronatserklärung gegen den Patron. Der Anspruch ist aber nur auf die Ausstattung des Protegés (Kreditnehmer - hier GmbH) gerichtet. Anders als bei klassischen Personalsicherheiten, wie Bürgschaft, Garantie oder Schuldbeitritt, übernimmt der Patron - dem Wortlaut der Erklärung nach - keine direkte Einstandspflicht für fremde Schulden. Der Kreditgeber hat als Empfänger der Patronatserklärung daher grds keinen direkten Zahlungsanspruch gegen den Patron.

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