ABGB: §§ 864a, 879 Abs 3
KSchG: § 6
Die AGB einer Bank für Spareinlageverträge sehen unter der Überschrift "Verzinsung und Entgelte" einen Grundzinssatz von 0,01 % pa sowie für einen bestimmten (für Alt- und Neueinlagen unterschiedlichen) Zeitraum einen "freiwilligen" Bonuszinssatz vor, dessen Höhe vom Charakter als Alt- oder Neueinlage und dem Einlagenstand abhängt (zwischen 0,25 % und 3 % pa). Im vorliegenden Verbandsprozess gelangte der OGH zum Schluss, dass die konkreten Klauseln der Klauselkontrolle - insb der Geltungs-, Inhalts- und Transparenzkontrolle) standhalten und traf dabei im Wesentlichen folgende Aussagen:

