In einem Vorabentscheidungsverfahren zu einem spanischen Ausgangsfall hat der EuGH kürzlich klargestellt, dass dann, wenn sich AN zu Beginn des Arbeitstages an einem vom AG bestimmten Ort einfinden müssen und von dort mit einem Firmenfahrzeug zu ihrem jeweiligen Einsatzort gebracht werden, diese Fahrten als Teil der Ausübung ihrer Tätigkeit anzusehen sind. Die Zeit für Hin- und Rückfahrten gilt daher als "Arbeitszeit" iSd Art 2 Nr 1 der RL 2003/88/EG . EuGH 9. 10. 2025, C-110/24, STAS-IV.

