Der dt BGH hat vor dem Hintergrund der Massenabmahnungen wegen eines möglichen Verstoßes gegen die DSGVO durch die dynamische Einbindung von Google Fonts in Websites ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Geklärt werden soll zum einen, ob die beim Aufruf der Websites an Google übermittelten dynamischen IP-Adressen in diesem Fall überhaupt personenbezogene Daten darstellen. Zum anderen stellt der BGH dem EuGH die Frage, ob ein immaterieller Schaden auch dann vorliegen kann bzw zu ersetzen ist, wenn die betroffene Person den Datenschutzverstoß bewusst und allein zu dem Zweck herbeiführt, um ihn zur Erlangung finanzieller Vorteile zu dokumentieren und geltend zu machen. BGH 28. 8. 2025, VI ZR 258/24.

