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Änderung der Schwerarbeitsverordnung iZm Pflegeberufen

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2025/554RdW 2025, 725 Heft 11 v. 10.11.2025

Mit 1. 1. 2026 wird der Zugang von Pflegekräften zur Schwerarbeitspension deutlich erleichtert. Konnte in diesem Bereich bislang nur die berufsbedingte "Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin" zu Schwerarbeitszeiten führen, wird die Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung mit Jahresbeginn 2026 dahin geändert, dass künftig alle Tätigkeiten "zur berufsbedingten Pflege (Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz und gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege) von erkrankten oder behinderten Menschen, sofern dabei die Ausübung von bloßen Verwaltungstätigkeiten nicht überwiegend erfolgt", als besonders belastende Berufstätigkeiten iSd der Verordnung gelten. Weiters gilt für diese Berufsgruppe ein Kalendermonat schon dann als Schwerarbeitsmonat, wenn die Pflegetätigkeit für zumindest 12 Tage im Schichtdienst ausgeübt wurde (ansonsten sind grundsätzlich 15 Schwerarbeitstage pro Monat notwendig). (BGBl II 2025/224)

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