Auf der Basis der Kollektivverträge im Hotel- und Gastgewerbe ist im Durchrechnungszeitraum erst die zehnte Stunde der täglichen Arbeitszeit bzw die 49. Stunde der wöchentlichen Arbeitszeit eine Überstunde. Für die Steuerbefreiung nach § 68 Abs 1 EStG hat der Arbeitgeber nachzuweisen, dass die Überstunde an Sonn- und Feiertagen bzw in der Nacht erbracht wurde, und weiters die Höhe des auf die Überstunde entfallenden Zuschlags. - VwGH 29. 7. 2025, Ra 2024/15/0050.

