Der Gesellschafter überließ sein Bürogebäude der eigenen GmbH zur Nutzung, aber ohne rechtzeitige und klare Mietvereinbarung. Das Mietverhältnis konnte steuerlich nicht anerkannt werden, was eine Reihe steuerlicher Nachteile zur Folge hatte. - VwGH 16. 7. 2025, Ra 2024/15/0002; 18. 8. 2025, Ra 2024/15/0005.

