Nachträglich stellte sich heraus, dass Umsatzsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde und somit der Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Der Rechnungsempfänger machte daher in Höhe der von ihm gezahlten Umsatzsteuer einen Ersatzanspruch gegen den Staat geltend. - VwGH 18. 8. 2025, Ra 2023/13/0006.

