AZG: § 10
Der Umstand, dass ein AN erkrankt, berechtigt ihn nicht zum Rücktritt von einer mit dem AG abgeschlossenen Zeitausgleichsvereinbarung. Dies gilt selbst dann, wenn der Zeitausgleich - etwa beim Ausgleich von Plusstunden, die im Zuge von Nachtarbeit oder infolge Arbeit über die maßgebliche Wochenarbeitszeit hinaus entstanden sind - auch den Zweck hat, eine besondere Arbeitsbelastung auszugleichen.

