MRG: § 1 Abs 2 Z 2
ABGB: § 1041
Wohnungen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses oder iZm einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des MRG. Die Beurteilung einer Wohnung als Dienstwohnung iSd § 1 Abs 2 Z 2 MRG setzt zwei gesonderte Verträge voraus, von denen der Dienstvertrag im Vordergrund steht, der Anlass (Geschäftsgrundlage) des Bestandvertrags sein muss. Dabei muss der Vermieter nicht unbedingt der AG sein, sondern kann auch ein Dritter sein, sofern zwischen AG und Wohnungsgeber ein besonderes Rechtsverhältnis besteht, das jenem einen maßgeblichen Einfluss auf die Wohnungsvergabe sichert. Dieser maßgebliche Einfluss ist bei einer Personenidentität zwischen dem Geschäftsführer der AG und dem Vermieter zu bejahen.
