VBG: § 34 Abs 5
AngG: § 26 Z 1
Will ein AN wegen Dienstunfähigkeit oder Gefährdung seiner Gesundheit durch die von ihm zu verrichtende Tätigkeit aus dem Dienstverhältnis vorzeitig austreten, ist er verpflichtet, den AG vor Ausübung des Austrittsrechts auf seine Dienstunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung aufmerksam zu machen, damit der AG seiner auf der Fürsorgepflicht beruhenden Verpflichtung, dem AN allenfalls einen anderen geeigneten Ersatzarbeitsplatz anzubieten, nachkommen kann. Diese Aufklärungspflicht besteht nur dann nicht, wenn diese Umstände dem AG ohnehin bekannt sind oder die Dienstunfähigkeit oder die gesundheitliche Gefährdung des AN durch Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Rahmen der übernommenen dienstvertraglichen Pflichten ohnehin nicht beseitigt werden kann.

