IO: §§ 70, 252
ZPO: §§ 274, 528
Gem § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine - wenngleich nicht fällige - Insolvenzforderung oder Forderung aus einer eigenkapitalersetzenden Leistung hat und dass der Schuldner - der Antragsgegner - zahlungsunfähig ist. Der Schuldner hat die Möglichkeit, durch geeignete Gegenbescheinigungen, die stichhaltige Zweifel an den Insolvenzvoraussetzungen erwecken, die Insolvenzeröffnung abzuwenden. Zur Bescheinigung bzw Gegenbescheinigung können sich die Parteien gem § 274 Abs 1 Satz 1 ZPO (iVm § 252 IO) aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen. Die Beweisaufnahme muss nur parat iSd § 274 Abs 1 Satz 2 ZPO sein.

