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Insolvenzeröffnung - Beweiswürdigung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2025/515RdW 2025, 676 Heft 10 v. 10.10.2025

IO: §§ 70, 252

ZPO: §§ 274, 528

Gem § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine - wenngleich nicht fällige - Insolvenzforderung oder Forderung aus einer eigenkapitalersetzenden Leistung hat und dass der Schuldner - der Antragsgegner - zahlungsunfähig ist. Der Schuldner hat die Möglichkeit, durch geeignete Gegenbescheinigungen, die stichhaltige Zweifel an den Insolvenzvoraussetzungen erwecken, die Insolvenzeröffnung abzuwenden. Zur Bescheinigung bzw Gegenbescheinigung können sich die Parteien gem § 274 Abs 1 Satz 1 ZPO (iVm § 252 IO) aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen. Die Beweisaufnahme muss nur parat iSd § 274 Abs 1 Satz 2 ZPO sein.

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