ÜbG: § 30a
Im Rechtsmittelverfahren gegen Bescheide der Übernahmekommission nach § 30a ÜbG sind auf den Rekurs und den Revisionsrekurs bereits hinsichtlich Einbringung und Prüfung der Rechtzeitigkeit (sinngemäß) die Vorschriften des AußStrG und nicht jene des AVG anzuwenden; für eine Einschränkung der Einbringung binnen der Amtsstunden in Anwendung von § 13 Abs 5 AVG besteht kein Raum.

