SpaltG: § 15
ZPO: §§ 155 ff, § 235
Die Verschmelzung zweier Gesellschaften führt gem § 235 Abs 5 ZPO - in jeder Lage des Verfahrens - zur Berichtigung der Parteibezeichnung. Ein "Aufgehen" der übertragenden Gesellschaft in nur einem (anderen) Rechtsträger (wie bei der Verschmelzung) zieht naturgemäß und im Regelfall allseits unbezweifelt den Übergang (auch) des Prozessrechtsverhältnisses auf die übernehmende Gesellschaft nach sich (als Folge der eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge). Insoweit sind materielles Recht und Verfahrensrecht miteinander verknüpft.

