vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Abspaltung zur Aufnahme - verfahrensrechtliche Wahlmöglichkeit

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2025/513RdW 2025, 674 Heft 10 v. 10.10.2025

SpaltG: § 15

ZPO: §§ 155 ff, § 235

Die Verschmelzung zweier Gesellschaften führt gem § 235 Abs 5 ZPO - in jeder Lage des Verfahrens - zur Berichtigung der Parteibezeichnung. Ein "Aufgehen" der übertragenden Gesellschaft in nur einem (anderen) Rechtsträger (wie bei der Verschmelzung) zieht naturgemäß und im Regelfall allseits unbezweifelt den Übergang (auch) des Prozessrechtsverhältnisses auf die übernehmende Gesellschaft nach sich (als Folge der eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge). Insoweit sind materielles Recht und Verfahrensrecht miteinander verknüpft.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte