GmbHG: § 76
Der Formpflicht der Errichtung eines Notariatsakts unterliegt nur die "Übertragung der Geschäftsanteile", nicht jedoch die Vereinbarung der Solidarhaftung zweier Neugesellschafter für den "Gesamtkaufpreis" der in Hinkunft
GmbHG: § 76
Der Formpflicht der Errichtung eines Notariatsakts unterliegt nur die "Übertragung der Geschäftsanteile", nicht jedoch die Vereinbarung der Solidarhaftung zweier Neugesellschafter für den "Gesamtkaufpreis" der in Hinkunft
