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Einstweilige Vorkehrungen nur bis Insolvenzeröffnung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2025/516RdW 2025, 676 Heft 10 v. 10.10.2025

IO: § 73

Einstweilige Vorkehrungen können nur bis zur Insolvenzeröffnung verhängt werden (e contrario § 73 Abs 1 iVm Abs 4 Satz 2 IO).

Im vorliegenden Fall wurde das Insolvenzverfahren nicht sofort eröffnet und der Antrag auf vorläufige Vorkehrungen zur Sicherung der Masse nach § 73 IO vom ErstG abgewiesen; dagegen erhob die Antragstellerin Rekurs. Durch die nunmehr angefochtene Zurückweisung des Rekurses ist die Antragstellerin nicht mehr beschwert, weil zwischenzeitlich bereits das Insolvenzverfahren eröffnet (und dies am selben Tag in der Insolvenzdatei bekannt gemacht) wurde.

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