ABGB: § 523
Die Kl ist Eigentümerin eines Grundstücks, in dessen Grenzbereich ihr Nachbar - der einstweilen verstorbene ursprünglich Bekl - im Jahr 2015 oder 2016 ohne Zustimmung der Kl einen Zaun und einen Brunnenschacht errichtet hat, die sich teilweise auf dem Grundstück der Kl befinden. Im Jahr 2017 brachte er sein Grundstück in eine KG ein, die seither Alleineigentümerin ist. Als Komplementär war er allein mit der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft betraut.

