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Streitanhängigkeit - Klagen betr Gesellschafterbeschluss

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2025/509RdW 2025, 671 Heft 10 v. 10.10.2025

ZPO: § 233

Gem § 233 Abs 1 ZPO hat die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gericht ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf.

Seite 671


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