KSchG: §§ 6, 9, 28, 29
VGG: §§ 3, 27
Ob § 27 VGG (Änderung der digitalen Leistung) die Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG bei der Regelung der Zulässigkeit einer einseitigen Vertragsänderung verdrängt, konnte hier offenbleiben: Die inkriminierte Klausel "Höhere Gewalt" (in den AGB der bekl Anbieterin von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen) verleiht der Bekl klar erkennbar kein "Leistungsänderungsrecht" und die Klausel betr "gelegentliche Veränderungen" der Streaminginhalte ist jedenfalls intransparent: Neben § 27 VGG findet nämlich jedenfalls § 6 Abs 3 KSchG Anwendung, zumal das VGG keine dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG entsprechende Bestimmung enthält (§ 27 Abs 1 Z 3 VGG betrifft nur die Information über die Leistungsänderung, nicht die Vereinbarung des Änderungsrechts selbst). Im Vertrag muss die Leistungsänderung damit nicht nur vorgesehen sein (§ 27 Abs 1 Z 1 VGG), sondern die betreffende Vertragsbestimmung muss, wenn sie in AGB enthalten ist, auch klar und verständlich abgefasst sein (e contrario § 6 Abs 3 KSchG).

