Das unionsrechtlich garantierte Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung gilt auch für einen AN, der nicht selbst behindert ist, sondern wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert wird. AG sind verpflichtet, die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen so anzupassen, dass die betroffenen AN ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können, sofern dadurch der AG nicht unverhältnismäßig belastet wird. Darunter können ua eine Arbeitszeitverkürzung oder unter bestimmten Voraussetzungen auch die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz fallen. EuGH 11. 9. 2025, C-38/24, Bervidi.

