Anlässlich eines Ausgangsfalls zum KollV-Metallindustrie hat der OGH kürzlich klargestellt, wie Stichtagsregelungen iZm mit Jubiläumsgeldnasprüche auszulegen sind: Sieht ein KollV vor, dass nach ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses "zum 35-jährigen Dienstjubiläum" 2 Monatsgehälter als Jubiläumsgeld gebühren, ist davon auszugehen, dass damit eine Prämie für eine 35-jährige (ununterbrochene) Dienstzugehörigkeit gemeint ist. Da Dienstjahre unter Einbeziehung des ersten Tages der Diensterbringung zu berechnen sind, steht einer Angestellten, die von 1. 9. 1989 bis 31. 8. 2024 bei ihrer AG beschäftigt war, das Jubiläumsgeld anlässlich ihres 35-jährigen Dienstjubiläums zu. OGH 25. 6. 2025, 9 ObA 24/25g.

