Eine Staatshaftungsklage eines Luftraumnutzers auf Ersatz eines Vermögensschadens, der ihm aufgrund einer Pflichtverletzung eines Flugsicherungsdienstleisters entstanden ist, kann nicht auf Art 8 VO (EG) 550/2004 (FlugsicherungsdiensteVO) iVm Art 2 Nr 4 der Rahmen-VO (EG) 549/2004 gestützt werden, sondern allenfalls auf nationale Umsetzungsbestimmungen dazu. Schlussanträge der Generalanwältin 4. 9. 2025, C-408/24, Austrian Airlines. Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 27. 5. 2024, 1 Ob 118/23v, Rechtsnews 35555.

