Die Rechte auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und gerichtlichen Rechtsbehelf gegen den Verantwortlichen bestehen nebeneinander. Unabhängig davon, ob die Entscheidung über einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen den Verantwortlichen schon rk ist, darf die Aufsichtsbehörde eine Beschwerde betr denselben Gegenstand nicht wegen dieses anderen Rechtsbehelfs zurückweisen. Schlussanträge des Generalanwalts 4. 9. 2025, C-414/24, Datenschutzbehörde (Articulation des recours). Zum Vorabentscheidungsersuchen VwGH 17. 5. 2024, EU 2024/0001 bis 0002 (Ra 2021/04/0009, Ra 2021/04/0107), RdW 2024/534.

