Wird in Stattgebung einer Datenschutzbeschwerde festgestellt, dass der Bf durch ein VwG in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit im Recht auf Datenschutz verletzt wurde, sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen, wobei der Bf seine Kosten unter sinngemäßer Anwendung des § 54 Abs 1 ZPO zu verzeichnen hat. VwGH 20. 8. 2025, Ra 2024/04/0321.

