Wendet ein Käufer eine nach Art 3 Abs 1 Unterabs 1 [über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette; UTP-Richtlinie, UTP-RL] verbotenen Handelspraxis mit einheitlichem Vorsatz gegenüber mehreren Lieferanten an, darf das nationale Recht die Verhängung einer einzigen Sanktion oder mehrerer Sanktionen vorsehen. Die Sanktion muss jedoch jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Schlussanträge des Generalanwalts 11. 9. 2025, C-311/24, Bundeswettbewerbsbehörde. Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OLG Wien.

