Nur soweit der Steuerpflichtige im Vertrauen auf eine erhaltene Auskunft der Abgabenbehörde tatsächlich Handlungen gesetzt hat, die letztlich eine erhöhte Steuerlast auslösen, kann eine sachliche Unbilligkeit vorliegen, wenn sich die erteilte Auskunft später als unrichtig erweist. - VwGH 16. 4. 2024, Ro 2022/13/0017.