Die für den Mantelkauftatbestand nach § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 erforderliche wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur kann auch bewirkt werden, indem die Geschäftsführungsbefugnisse auf einen faktischen Geschäftsführer übergehen. - VwGH 24. 4. 2024, Ro 2022/15/0040.