ABGB: § 1155 Abs 1
AZG: § 4b
Wird einem einer Gleitzeit-BV unterliegenden AN (hier: Zusteller bei der Post) die Dauer der täglichen Arbeitsleistung zwar nicht zeitlich, aber durch die Übertragung von konkreten Arbeitsaufgaben (hier: Zustellung in einem bestimmten Rayon) von der AG vorgegeben, sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses vorliegende Minusstunden, die daraus resultierten, dass der AN die übertragenen Aufgaben sehr zügig und korrekt erfüllte, sodass er meist eine Stunde früher fertig war, der Sphäre der AG zuzurechnen; ein Gehaltsabzug für die Minusstunden in der Endabrechnung ist daher nicht zulässig. Da es die AG dem AN durch die Einteilung der Arbeit und die Vorgabe, dass mit der Erledigung der zugewiesenen Arbeit die Arbeitszeit endet, unmöglich machte, allfällige Minusstunden abzuarbeiten, ist das Entstehen der Minusstunden nicht auf eine unzureichende Zeiteinteilung des AN zurückzuführen.