Eine COVID-19-Rücklage nach § 124b Z 355 EStG darf den "voraussichtlichen" Verlust des Jahres 2020 nicht übersteigen. Bei Bescheiderlassung objektiv bereits feststehende Umstände sind keine rückwirkenden Ereignisse iSd § 295a BAO. - VwGH 20. 3. 2024, Ro 2023/15/0016 und Ro 2023/15/0017.