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VwGH zur COVID-19-Verlustrücklage

SteuerrechtNikolaus ZornRdW 2024/310RdW 2024, 423 Heft 6 v. 14.6.2024

Eine COVID-19-Rücklage nach § 124b Z 355 EStG darf den "voraussichtlichen" Verlust des Jahres 2020 nicht übersteigen. Bei Bescheiderlassung objektiv bereits feststehende Umstände sind keine rückwirkenden Ereignisse iSd § 295a BAO. - VwGH 20. 3. 2024, Ro 2023/15/0016 und Ro 2023/15/0017.

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