Eine zwischen Schwestergesellschaften eingegangene stille Beteiligung und deren Abschreibung wurden mangels Fremdüblichkeit nicht anerkannt. - VwGH 19. 3. 2024, Ra 2022/15/0089.
Die natürliche Person FE war 100%iger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der X-GmbH. Er war zu 75 % an der Y-GmbH beteiligt, bei der seine Ehefrau KE die weiteren 25 % hielt und Geschäftsführerin war.