Finanzämter wählen oftmals eine Adressierung: "an die Steuerpflichtige zu Handen eines Vertreters". Ob diese Formulierung auch die Steuerpflichtige zur "formellen" Empfängerin im zustellrechtlichen Sinn macht, wird von der Judikatur uneinheitlich beurteilt. - VwGH 22. 11. 2023, Ra 2023/13/0048.