Da die Geschäftsführungsentscheidungen für eine in Jersey ansässige Gesellschaft in Österreich getroffen wurden, entstand unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich und damit österreichische Körperschaftsteuer, für welcher der Geschäftsführer der Gesellschaft zur Haftung herangezogen wurde. - VwGH 17. 1. 2024, Ro 2021/13/0019.