ABGB: § 1295
ZPO: § 226
Die Kl hat nach den Feststellungen zunächst einen Leasingvertrag abgeschlossen, dessen konkreter Inhalt nicht festgestellt wurde und auch aus der inhaltlich unstrittig gebliebenen Urkunde nicht zu entnehmen ist (bloße zahlenmäßige Anführung von "Detailverkaufspreis", "Gesamtleasingbetrag", "Restwert", Leasingdauer und Leasingrate). Die konkreten Verpflichtungen der Kl daraus können daher nicht beurteilt werden. Einen anderen Schaden aus dem Leasingvertrag als im Ausmaß einer prozentuellen Wertminderung vom ursprünglichen Kaufpreis macht die Kl nicht geltend.