Durch die E in der Rs Harms, C-601/17 (= RdW 2018/455), ist klargestellt, dass die Vermittlungsprovision grds Teil der Erstattungsleistung nach Art 8 Abs 1 lit a FluggastrechteVO ist. Unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eröffnet aber die vom EuGH vorgegebene Voraussetzung, dass die Provision nicht "ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt" wurde (Rz 20). Fraglich ist insb, wie konkret das Luftfahrtunternehmen über die Provision dem Grunde und allenfalls auch der Höhe nach informiert gewesen sein muss und wer die Beweislast für das Wissen bzw Nichtwissen des Luftfahrtunternehmens trägt. Der OGH hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt. OGH 13. 12. 2023, 8 Ob 111/23s.