Ist nach einer Versicherungsklausel Voraussetzung für die Fälligkeit der Versicherungsleistung, dass der Versicherungsnehmer eine Rechnung über die ordnungsgemäße Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs vorlegt, widerspricht dies der Vorgabe des § 11 Abs 1 Satz 1 VersVG, der hins Fälligkeit auf die Beendigung der "nötigen Erhebungen" des Versicherers abstellt. OGH 24. 1. 2024, 7 Ob 209/23w.