AEUV: Art 107
Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind gem Art 107 Abs 2 Buchst b AEUV Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind (hier COVID-19).
Die in Art 107 Abs 2 Buchst b AEUV vorgesehene Ausnahme ist zwar eng auszulegen, dies bedeutet jedoch nicht, dass die zur Umschreibung der Ausnahme verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie der Ausnahme ihre Wirkung nehmen, weil eine Ausnahme im Einklang mit den mit ihr verfolgten Zielen auszulegen ist. Das mit Art 107 Abs 2 Buchst b AEUV verfolgte Ziel, die unmittelbar durch ein außergewöhnliches Ereignis verursachten Nachteile auszugleichen, schließt nicht aus, dass sich ein Mitgliedstaat aus objektiven Gründen dafür entscheiden kann, nur einem einzigen Unternehmen eine nach dieser Bestimmung erlassene Maßnahme zugutekommen zu lassen, ohne dass dies von der Absicht getragen wäre, ein Unternehmen gegenüber seinen Wettbewerbern zu begünstigen. Eine gegenteilige Auslegung von Art 107 Abs 2 Buchst b AEUV nähme dieser Bestimmung im Übrigen einen großen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit. Würde nämlich diese Bestimmung einem Mitgliedstaat nur die Möglichkeit einräumen, allen Geschädigten eines außergewöhnlichen Ereignisses eine Beihilfe zu gewähren, ohne diese Beihilfe einer begrenzten Zahl von Unternehmen oder sogar nur einem einzigen Unternehmen vorbehalten zu können, würden die Mitgliedstaaten oft davon abgehalten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, und zwar aufgrund der Kosten, die mit der Gewährung einer erheblichen Beihilfe an alle in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden geschädigten Unternehmen unter solchen Umständen verbunden wären.