AEUV: Art 108
VO (EU) 2015/1589 : Art 1, Art 17
Wurde eine staatliche Beihilfe unter Verstoß gegen die Pflicht des Art 108 Abs 3 AEUV zur vorherigen Anmeldung gewährt, können die nationalen Gerichte die Rückerstattung dieser Beihilfe auch dann anordnen, wenn die Verjährungsfrist des Art 17 Abs 1 VO (EU) 2015/1589 [über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art 108 AEUV] bezüglich dieser Beihilfe abgelaufen ist, sodass sie nach Art 1 Buchst b Z iv und Art 17 Abs 3 dieser Verordnung als bestehende Beihilfe anzusehen ist. Das Verstreichen der Verjährungsfrist nach Art 17 Abs 1 Verordnung (EU) 2015/1589 hat nicht zur Folge, dass rechtswidrige Beihilfen allein deshalb rückwirkend legalisiert würden, weil sie zu bestehenden Beihilfen werden.