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Rückruf wegen Nichtgebrauchs eines Werknutzungsrechts - Frist zur Bestreitung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2024/83RdW 2024, 110 Heft 2 v. 15.2.2024

UrhG: §§ 29, 40

§ 29 Abs 1 UrhG gewährt dem Urheber bei Nichtausübung bzw wegen Nichtgebrauchs eine Möglichkeit zur vorzeitigen Vertragsauflösung (sog Rückrufrecht): Wird von einem Werknutzungsrecht ein dem Zwecke seiner Bestellung entsprechender Gebrauch überhaupt nicht oder nur in so unzureichendem Maße gemacht, dass wichtige Interessen des Urhebers beeinträchtigt werden, kann dieser - sofern ihn kein Verschulden daran trifft - das Vertragsverhältnis betr das Werknutzungsrecht gem § 29 Abs 1 UrhG vorzeitig lösen. Weist der Werknutzungsberechtigte eine solche Auflösungserklärung nicht binnen 14 Tagen nach

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