VerG 2002: §§ 5, 8
1. Gem § 8 Abs 1 VerG 2002 haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Der ordentliche Rechtsweg steht nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung offen, sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, und kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird.